Vater werden ist nicht schwer…?

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Vater sein dagegen sehr – so lautet zumindest das Sprichwort. Für die leibliche Vaterschaft (also den biologischen Vater) dürfte dies sicherlich zutreffen. Bei der rechtlichen Vaterschaft (also hinsichtlich des Mannes, der vom Gesetz wie der Vater behandelt wird) verhält sich dies jedoch oft anders. Dazu kommt noch der sog. „soziale Vater“, also derjenige, der sich um das Kind kümmert, als wäre es sein eigenes, unabhängig davon, ob er das Kind gezeugt hat.

Rechtsanwältin Isabel Fernández de Castillejo klärt darüber auf, was sich hinter den Begriffen Vaterschaftsfeststellung, Vaterschaftsanfechtung und Sorgeerklärung verbirgt und welche Schritte ergriffen werden müssen, damit die rechtliche Lage mit der tatsächlichen Familiensituation übereinstimmt.

 

Was bedeutet es, rechtlicher Vater zu sein?

Rechtlicher Vater sein heißt, dass man von Gesetzes wegen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind oder auch gegenüber der Kindesmutter hat. Vorrangig gehört dazu z.B. die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt. Auf der anderen Seite ist es einfacher für den rechtlichen Vater, sein Recht auf Umgang mit dem Kind durchzusetzen, sollte die Kindesmutter dies verweigern.

Zu beachten ist jedoch, dass die rechtliche Vaterschaft noch nicht zur Folge hat, dass der Mann auch das Sorgerecht gemeinsam ausübt – dazu ist zusätzlich eine sog. Sorgeerklärung nötig, welche mit Zustimmung beider Eltern vor dem Jugendamt oder Notar abgegeben werden kann.

 

Wie wird man rechtlicher Vater?

§ 1592 BGB regelt, dass die rechtliche Vaterschaft auf drei Wegen zustande kommen kann: der Mann ist zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet, er hat die Vaterschaft anerkannt oder seine Vaterschaft wurde gerichtlich festgestellt.

War ein Paar also vor der Trennung verheiratet, ist aber noch nicht rechtskräftig geschieden und hat die Frau einen neuen Partner, mit dem sie ein Kind erwartet, so gilt der noch nicht geschiedene Ehemann rechtlich als Vater des Kindes – mit allen rechtlichen Wirkungen. Dies gilt selbst dann, wenn alle Beteiligten über die Vaterschaft Bescheid wissen und nach der Trennung der Eheleute „kein böses Blut“ herrscht.

Um die rechtliche und die tatsächliche Lage in Einklang zu bringen, müssen dann verschiedene Erklärungen, z.B. vor dem Jugendamt, abgegeben werden. Sollte der rechtliche Vater nicht bereit sein, seine Stellung aufzugeben, hilft oft nur eine Vaterschaftsanfechtung vor dem Familiengericht. Nur so kann der leibliche Vater anschließend an die Stelle des rechtlichen Vaters treten. Zu beachten ist dabei jedoch, dass eine Vaterschaftsanfechtung nur innerhalb einer Zweijahresfrist möglich ist, die für den leiblichen Vater und für die Mutter zu unterschiedlichen Zeiten zu laufen beginnt. Auch soll eine Vaterschaftsanfechtung nicht möglich sein, wenn dadurch eine stabile familiäre Beziehung zu einem sozialen Vater (meist der neue Partner der Kindesmutter) besteht und diese durch die Anfechtung gefährdet würde. Hier muss immer der Einzelfall betrachtet werden.

Die Scheidung rechtzeitig einzureichen kann also von entscheidender Bedeutung sein, um sich im Nachhinein unnötige rechtliche Streitereien und Behördengänge zu ersparen.

Sind die Eltern dagegen nicht miteinander verheiratet und bekommen ein gemeinsames Kind, so wird der biologische Vater nicht automatisch auch der rechtliche Vater seines Kindes. Er muss die Vaterschaft erst anerkennen, um auch vor dem Gesetz als der Vater zu gelten. Dies kann beim Jugendamt, beim Notar oder beim Standesamt geschehen.

Weigert sich der biologische Vater, die Vaterschaft anzuerkennen oder steht nicht genau fest, wer der Vater eines Kindes ist, kommt eine Vaterschaftsfeststellung vor dem Familiengericht in Betracht. Bestreitet z.B. ein Mann seine Vaterschaft, um sich seiner Unterhaltspflichten und sonstiger Verantwortung zu entziehen, besteht die Möglichkeit, dass das Gericht die Durchführung eines DNA-Tests anordnet, um den festgestellten biologischen Vater dann zum rechtlichen Vater zu erklären. Dies gilt auch, wenn mehr als ein Mann als Vater in Betracht kommt.

 

Sind bald drei rechtliche Elternteile möglich?

Hinsichtlich dieser Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 09.04.2024 nun für Aufruhr gesorgt: in Zukunft könnte es möglich sein, dass ein Kind drei Eltern hat, insofern, dass der leibliche Vater zusätzlich als rechtlicher Vater zu der Mutter und dem schon vorhandenen rechtlichen Vater treten kann.

Resultat wäre dann, dass, entgegengesetzt der bisherigen Regelungen, drei rechtliche Elternteile möglich sind, also eine Mutter und zwei rechtliche Väter.

Es werden also die Rechte des leiblichen Vaters gestärkt. Nun liegt es am Bundestag, diese Vorgaben umzusetzen - es bleibt also spannend.

Weitere Konstellationen gibt es viele – die Fälle rund um die Vaterschaft sind so bunt wie das Leben selbst, zumal vieles im Wandel ist. Für gleichgeschlechtliche Paare und können, z.B. hinsichtlich einer künstlichen Befruchtung, Sonderregelungen gelten. Zusätzlich können immer länderübergreifende Bezüge vorliegen.

Unsere Kanzlei berät Sie gerne verlässlich und kompetent in allen Fragen rund um die verschiedenen Familienkonstellationen, sei es hinsichtlich Vaterschaft oder Scheidung, genauso wie im Hinblick auf Fragen des Sorgerechts oder des Umgangs.

VERANTWORTLICH FÜR DIESEN ARTIKEL:

Isabel Fernández de Castillejo
Rechtsanwältin, Anwältin des Kindes, Mediatorin, CP-Anwältin, lösungsorientierte Sachverständige & Simone Kraus, Rechtsanwältin

Trans & Law
Rechtsanwaltskanzlei für (internationales) Familien- & Erbrecht
Paul-Gruner-Straße 61, 04107 Leipzig
Tel.: +49 341 993 936 27,
kanzlei@transandlaw.com
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Isabel Fernández de Castillejo · 10.07.2024


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